Vierter Abschnitt.
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
§ 26
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen.
(1) 1Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Gegenstandswert ist der Ausgangswert nach § 13a Abs. 4 einschließlich der Summe der Sondergewinne nach § 13a Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz1 für jede Gewinnermittlung.
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