Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten
§ 60
Eigenverantwortlichkeit
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
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