STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt. Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Unterabschnitt. Bestellung

§ 42
Steuerbevollmächtigter

 1Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. 2Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.

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