STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt. Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Unterabschnitt. Bestellung

§ 41
Berufsurkunde

 (1) Der Bewerber wird durch Aushändigung einer Urkunde als Steuerberater bestellt.

 (2) Vor der Aushändigung der Urkunde hat der Bewerber vor der zuständigen Steuerberaterkammer die Versicherung abzugeben, daß er die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen wird.

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