Erster Teil. Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt. Lohnsteuerhilfevereine
Dritter Unterabschnitt. Pflichten
§ 25
Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) 1Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
(3) § 68 gilt entsprechend.
← | Zurück | → |