STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten

§ 68
Verjährung von Ersatzansprüchen

 Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

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