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                    - auf Ordnungsmäßigkeit, also auf Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf inhaltliche und formelle Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit – „Wahrheitsgehalt” der Buchführung – Einzelheiten
 
                    - auf Zweckmäßigkeit von Arbeitsabläufen im Bereich Buchhaltung: Aufspüren von Rationalisierungspotential
 
                    - auf Zweckmäßigkeit von Aufbereitung und Auswertung des gewonnenen Zahlenmaterials im Hinblick auf das Informationsziel der Unternehmensführung: „Welche Zahlen braucht der Chef wirklich?”
 
                 
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