Steuerberatergebührenverordnung


Fünfter Abschnitt.
Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

§ 34
Lohnbuchführung.

 (1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme von Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 Euro bis 9,00 Euro je Arbeitnehmer.

 (2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,60 Euro bis 15,00 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

 (3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 1,00 Euro bis 5,00 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

 (4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 0,50 Euro bis 2,60 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

 (5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

 (6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.

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