FINANZVERWALTUNGSGESETZ


Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

§ 2
Landesfinanzbehörden

 (1) Landesfinanzbehörden sind

  1. als oberste Behörde:
    die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Bundesbehörde;
  2. als Mittelbehörden:
    die Oberfinanzdirektionen;
  3. als örtliche Behörden:
    die Finanzämter.

 (2) 1Durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann daneben ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Oberbehörde, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

 (3) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). 2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

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