Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt III. Verfahren im ersten Rechtszug
§ 79b
[Fristsetzung]
(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. 2Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit einer Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
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