FINANZGERICHTSORDNUNG


Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt III. Verfahren im ersten Rechtszug

§ 65
[Notwendiger Inhalt der Klage]

 (1) 1Die Kläge muß den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 4Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

 (2) 1Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

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