FINANZGERICHTSORDNUNG
Erster Teil. Gerichtsverfassung
Abschnitt V. Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2. Sachliche Zuständigkeit
§ 36
[Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs]
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
- der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
- der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.