Erster Teil. Gerichtsverfassung
Abschnitt V. Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2. Sachliche Zuständigkeit
§ 35
[Zuständigkeit der Finanzgerichte]
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
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