FINANZGERICHTSORDNUNG


Erster Teil. Gerichtsverfassung
Abschnitt V. Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2. Sachliche Zuständigkeit

§ 35
[Zuständigkeit der Finanzgerichte]

 Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

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