FINANZGERICHTSORDNUNG


Dritter Teil. Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I. Kosten

§ 137
[Anderweitige Auferlegung der Kosten]

 1Einem Beteilgten können die Kosten auch dann ganz oder teilswieise auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. 2Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

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