Achter Teil. Straf- und Bußgeldvorschriften; Straf- und Bußgeldverfahren
Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften
§ 378
Leichtfertige Steuerverkürzung
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (bis 31. 12. 2001: hunderttausend Deutsche Mark) geahndet werden.
(3) 1Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. 2§ 371 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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