Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32
Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
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