Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Vierter Abschnitt: Steuergeheimnis
§ 31a
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs
(1) 1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient und der Betroffene schuldhaft seine steuerlichen Pflichten verletzt hat. 2Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder tätig wird.
(2) 1Die Finanzbehörden sind berechtigt, der Bundesanstalt für Arbeit Tatsachen mitzuteilen, die zu der Versagung, der Rücknahme oder dem Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz führen können. 2Sie dürfen der Bundesanstalt Anhaltspunkte für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung mitteilen.
(3) 1Die Finanzbehörden sind berechtigt, den Sozialleistungsträgern und Subventionsgebern Tatsachen mitzuteilen, die zur Aufhebung eines Verwaltungakts, auf Grund dessen Sozialleistungen erbracht worden sind oder erbracht werden, zur Erstattung von Sozialleistungen führen können oder subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches sind. 2Eine Verwendung der mitgeteilten Tatsachen für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 zulässig.
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