Vierter Teil. Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 196
Prüfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).
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