Vierter Teil. Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs– und Feststellungsverfahren
2. Unterabschnitt: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermeßbeträgen
II. Festsetzung von Steuermeßbeträgen
§ 185
Geltung der allgemeinen Vorschriften
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermeßbeträgen sind die für die Steuermeßbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
← | Zurück |