UMSATZSTEUERGESETZ


Siebenter Abschnitt. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

 (1) (weggefallen)

 (2) (weggefallen)

 (3) (weggefallen)

 (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in folgender Fassung:

„10. a) die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
 

b)

die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen und die Beförderungen im Fährverkehr

    aa) innerhalb einer Gemeinde oder
    bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt.”
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