Siebenter Abschnitt. Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2007 in folgender Fassung:
„10. | a) | die Beförderungen von Personen mit Schiffen, |
b) |
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen und die Beförderungen im Fährverkehr |
aa) | innerhalb einer Gemeinde oder | ||
bb) | wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als fünfzig Kilometer beträgt.” |
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