UMSATZSTEUERGESETZ


Fünfter Abschnitt. Besteuerung

§ 22c
Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
  2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters,
  3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
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