UMSATZSTEUERGESETZ
Fünfter Abschnitt. Besteuerung
§ 22c
Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
- den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters,
- die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.