UMSATZSTEUERGESETZ


Fünfter Abschnitt. Besteuerung

§ 18c
Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

 1Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden:

  1. die Art und Weise der Meldung;
  2. der Inhalt der Meldung;
  3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;
  4. der Abgabezeitpunkt der Meldung.
  5. (weggefallen)
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