Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999


Zu § 14 des Gesetzes

§ 34
Fahrausweise als Rechnungen

 (1) 1Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. 2§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden;
  2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe;
  3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt. 2Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.

 (2) 1Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. 2In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.

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