Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999


Zu § 14 des Gesetzes

§ 32
Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

 Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

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