Steuerberatergebührenverordnung


Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften

§ 5
Mehrere Steuerberater.

 Ist die Angelegenheit mehreren Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, so erhält jeder Steuerberater für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

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