Steuerberatergebührenverordnung


Vierter Abschnitt.
Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

§ 23
Sonstige Einzeltätigkeiten.

 1Die Gebühr beträgt für

1. die Berichtigung einer Erklärung (§ 153 der Abgabenordnung) 2/10  bis 10/10
2. einen Antrag auf Stundung 2/10  bis 8/10
3. einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2/10  bis 8/10
4. einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen 2/10  bis 8/10
5. einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis 2/10  bis 8/10
6. einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) 2/10  bis 8/10
7. einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung 2/10  bis 10/10
8. einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes 4/10  bis 10/10
9. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens 4/10  bis 10/10
10. sonstige Anträgem soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden 2/10  bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). 2Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.

 ←  Zurück  →