STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt. Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt. Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 92
Anderweitige Ahndung

 1Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehrengerichtliche Maßnahme, eine anderweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. 2Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.

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