STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt. Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt. Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 90
Berufsgerichtliche Maßnahmen

 (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

  1. Warnung,
  2. Verweis,
  3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro (bis 31. 12. 2001: fünfzigtausend Deutsche Mark),
  4. Ausschließung aus dem Beruf.

 (2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

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