STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt. Organisation des Berufs

§ 77
Vorstand

 (1) 1Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. 2Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.

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