Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt. Organisation des Berufs
§ 75
Gemeinsame Steuerberaterkammer
(1) 1Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Oberfinanzbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. 2Die einzelnen für den Oberfinanzbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.
(2) Ein Zusammenschluß für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.
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