STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten

§ 67
Berufshaftpflichtversicherung

 1Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Steuerberaterkammer.

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