STEUERBERATUNGSGESETZ


Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten

§ 62
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen

 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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