Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten
§ 62
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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