Zweiter Teil. Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 35
Zulassung zur Prüfung, Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist.
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung.
(3) 1Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde bekannt gegeben. 2Das Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Befreiung von der Prüfung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich zu bescheinigen.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(5) 1Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammer. 2Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.
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