FINANZVERWALTUNGSGESETZ


Abschnitt IV. Örtliche Behörden

§ 13
Beistandspflicht der Ortsbehörden

 (1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben den in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.

 (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.

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