DIPL.-KFM. WERNER MUNDORF · STEUERBERATER · DEMMIN


Steuerrechtliche Buchführungspflichten nach § 140 AO
—  Der Kreis der persönlich Verpflichteten  —

2.3 Der Kreis der persönlich zur Buchführung Verpflichteten
2.31 Allgemeines

Die Buchführungspflicht ist in keine höchstpersönliche Pflicht. Der jeweils Verpflichtete darf sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten vielmehr auch interner (Mitarbeiter) oder externer (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, etc.) sachkundiger Dritter bedienen. Die rechtliche, das heißt sowohl die zivil- als auch die strafrechtliche (§ 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB) Verantwortlichkeit dafür, daß die Buchführung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, verbleibt jedoch hiervon unberührt immer beim Verpflichteten. Der Verpflichtete hat jedoch möglicherweise einen Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen den von ihm Beauftragten.

Obliegt nach dem Gesetz mehreren Personen (Gesellschaftern / Geschäftsführern / Vorstandsmitgliedern) gemeinschaftlich die Verpflichtung zur Buchführung, so kann diese Verpflichtung – unabhängig von der Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung im Innenverhältnis – im Außenverhältnis nicht auf einzelne von ihnen eingeschränkt werden; im Außenverhältnis verbleibt es bei der gemeinschaftlichen Verantwortlichkeit aller vom Gesetz Verpflichteten dafür, daß die Buchführung den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Verstöße gegen die handelsrechtlichen Buchführungspflichten gelten – insbesondere im Bankrottfall – als Straftat des / der jeweils persönlich Verpflichteten. Sie kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB), bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB) bestraft werden; schon der Versuch ist strafbar (§ 283 Abs. 3 StGB). Die Tat wird allerdings nur dann bestraft, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat oder über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 283 Abs. 6 StGB).

Ist der Steuerberater (oder eine andere sachkundige Person) damit beauftragt, in eigener Verantwortung die Bücher eines Unternehmens zu führen, so kann auch er gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB als Täter in Betracht kommen.

2.32 Die jeweils persönlich Verpflichteten im einzelnen
2.321 Einzelkaufleute und Gesamthandsgemeinschaften (ohne PHG)

Beim Einzelunternehmen obliegt die Buchführungspflicht dem Kaufmann selbst, bei im Handelsregister eingetragenen Personenzusammenschlüssen allen Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern gemeinschaftlich; während der Dauer des Insolvenzverfahrens obliegt sie dem Insolvenzverwalter – § 155 Abs. 1 Insolvenzordnung – InsO.

2.322 Personenhandelsgesellschaften – PHG

Bei der OHG obliegt die Buchführungspflicht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich, bei der KG obliegt sie dem Komplementär. Faktisch obliegt die Buchführungspflicht damit jeweils den geschäftsführenden Gesellschaftern. Während der Dauer des Liquidationsverfahrens (vgl. §§ 145 ff. HGB) obliegt die Buchführungspflicht den Liquidatoren – § 154 HGB; dies können auch die bisherigen Gesellschafter sein – § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens obliegt die Buchführungspflicht dem Insolvenzverwalter – § 155 Abs. 1 InsO.

2.323 Kapitalgesellschaften

Bei der GmbH obliegt gemäß § 41 GmbHG die Buchführungspflicht „den Geschäftsführern”, das heißt allen Geschäftsführern gemeinschaftlich, bei der AG obliegt sie gemäß § 91 Abs. 1 AktG „dem Vorstand”, das heißt allen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich, bei der KGaA obliegt sie gemäß § 283 Nr. 9 AktG „den persönlich haftenden Gesellschaftern”, das heißt auch hier allen persönlich haftenden Gesellschaftern gemeinschaftlich.

2.324 Eingetragene Genossenschaften

Bei den Genossenschaften obliegt die Buchführungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GenG „dem Vorstand”, also ebenfalls allen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich.

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