Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt I. Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
§ 42
[Umfang der Anfechtbarkeit]
Aufgrund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
← | Zurück | → |