FINANZGERICHTSORDNUNG


Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt I. Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

§ 42
[Umfang der Anfechtbarkeit]

 Aufgrund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

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