FINANZGERICHTSORDNUNG


Dritter Teil. Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I. Kosten

§ 142
[Prozeßkostenhilfe]

 (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten sinngemäß.

 (2) Einem Beteiligten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden.

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