Dritter Teil. Kosten und Vollstreckung
Abschnitt I. Kosten
§ 142
[Prozeßkostenhilfe]
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater beigeordnet werden.
Zurück |