FINANZGERICHTSORDNUNG


Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt IV. Urteile und andere Entscheidungen

§ 104
[Verkündung und Zustellung des Urteils]

 (1) 1Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. 2Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen.

 (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftstelle zu übergeben.

 (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch die Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

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