FINANZGERICHTSORDNUNG


Zweiter Teil. Verfahren
Abschnitt IV. Urteile und andere Entscheidungen

§ 101
[Urteil auf Erlaß eines Verwaltungsaktes]

 1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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