Einkommensteuer-Richtlinien 1999


Zu § 15 EStG

H 134c

Allgemeines.

1Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. 2Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z. B. Bettelei. 3Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, daß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine – wenn auch begrenzte – Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben ( BFH vom 9. 7. 1986 – BStBl. II S. 851).

Einschaltung Dritter.

 

1Der Steuerpflichtige muß nicht in eigener Person am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen. 2Es reicht aus, daß eine derartige Teilnahme für seine Rechnung ausgeübt wird ( BFH vom 31. 7. 1990 – BStBl. 1991 II S. 66).

 

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach Bestimmung des Steuerpflichtigen an den allgemeinen Markt wendet ( BFH vom 13. 12. 1995 – BStBl. 1996 II S. 232).

Kundenkreis.

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei einer Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner vorliegen ( BFH vom 9. 7. 1986 – BStBl. II S. 851 und vom 12. 7. 1991 – BStBl. 1992 II S. 143); dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist ( BFH vom 15. 12. 1999 – BStBl. 2000 II S. 404).

Sittenwidrige Betätigung.

Telefonsex führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ( BFH vom 23. 2. 2000 – BStBl. II S. 610).

Wettbewerbsausschluß.

Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann bestehen, wenn der Wettbewerb der Gewerbetreibenden untereinander ausgeschlossen ist ( BFH vom 13. 12. 1963 – BStBl. 1964 III S. 99).

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