Einkommensteuer-Hinweise 2000


Zu § 15 EStG

H 134b

Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei

 

bei einem Erfinder BFH vom 14. 3. 1985 (BStBl. II S. 424),

 

bei Vermietung einer Ferienwohnung BFH vom 5. 5. 1988 (BStBl. II S. 778),

 

Beim Betrieb eines Gästehauses BFH vom 13. 12. 1984 (BStBl. 1985 II S. 455),

 

bei einem unverändert fortgeführten regelmäßig Verluste bringenden Großhandelsunternehmen BFH vom 19. 11. 1985 (BStBl. 1986 II S. 289),

 

bei Vercharterung eines Motorbootes BFH vom 28. 8. 1987 (BStBl. 1988 II S. 10),

 

bei einer Pferdezucht BFH vom 27. 1. 2000 (BStBl. II S. 227),

 

bei einem hauptberuflich tätigen Rechtsanwalt BFH vom 22. 4. 1998 (BStBl. II S. 663),

 

bei Betrieb einer Reitschule BFH vom 15. 11. 1984 (BStBl. 1985 II S. 205),

 

bei einem Schriftsteller BFH vom 23. 5. 1985 (BStBl. II S. 515),

 

bei Betrieb eines Trabrennstalls BFH vom 19. 7. 1990 (BStBl. 1991 II S. 333),

Anlaufverluste.

Verluste der Anlaufzeit sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erbringen ( BFH vom 23. 5. 1985 – BStBl. II S. 515 und vom 28. 8. 1987 – BStBl. 1988 II, S. 10).

Betriebszweige.

Wird sowohl eine Landwirtschaft als auch eine Forstwirtschaft betrieben, ist die Frage der Gewinnerzielungsabsicht getrennt nach Betriebszweigen zu beurteilen ( BFH vom 13. 12. 1990 – BStBl. 1991 II S. 452).

Beweisanzeichen

 

Betriebsführung. 1Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. 2Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können ( BFH vom 5. 5. 1988 (BStBl. II S. 778).

 

Verlustperioden. Bei längeren Verlustperioden muß für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus den im Bereich einer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt ( BFH vom 19. 11. 1985 (BStBl. 1986 II S. 289).

Personengesellschaft

  gewerblich geprägte Personengesellschaft R 138 Abs. 6,
  umfassend gewerbliche Personengesellschaft H 138 (5) Gewinnerzielungsabsicht.

Persönliche Gründe.

Im Lebensführungsbereich liegende persönliche Gründe für die Fortführung einer verlustbringenden Tätigkeit können sich aus der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre ergeben ( BFH vom 19. 11. 1985 – BStBl. 1986 II S. 289).

Selbstkostendeckung.

Ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken ( BFH vom 22. 8. 1984 – BStBl. 1985 II S. 61).

Totalgewinn.

1Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. 2Dabei ist unter dem Begriff „Totalgewinn” das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. 3Es kommt auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden ist ( BFH vom 25. 6. 1984 – BStBl. II S. 751). 4Der Aufgabegewinn wird durch Gegenüberstellung des Aufgabe-Anfangsvermögens und des Aufgabe-Endvermögens ermittelt. Da Verbindlichkeiten im Anfangs- und Endvermögen jeweils – mangels stiller Reserven – mit denselben Werten enthalten sind, wirken sie sich auf die Höhe des Aufgabegewinns nicht aus ( BFH vom 17. 6. 1998 – BStBl. II S. 727).

Treu und Glauben.

Folgt das Finanzamt der Darstellung des Steuerpflichtigen, wonach eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, kann dieser seine Darstellung nicht ohne triftigen Grund als von Anfang an falsch bezeichnen; ein solches Verhalten würde gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen ( BFH vom 10. 10. 1985 – BStBl. 1986 II S. 68).

Verlustzuweisung durch Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheiten.

Die Vermutung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht gilt auch für eine KG, die ihren Kommanditisten auf Grund der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist ( BFH vom 10. 9. 1991 – BStBl. 1992 II S. 328).

Verlustzuweisungsgesellschaft.

1Bei einer Personengesellschaft, die nach Art ihrer Betriebsführung keinen Totalgewinn erreichen kann und deren Tätigkeit nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und seiner tatsächlichen Durchführung allein darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen, liegt der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit allein im Lebensführungsbereich der Gesellschafter. 2Bei derartigen sog. Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben. 3Bei ihnen liegt in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an vor, in dem nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns ein Totalgewinn wahrscheinlich erzielt werden kann ( BFH vom 12. 12. 1995 – BStBl. 1996 II S. 219).

Vorläufige Steuerfestsetzung.

In Zweifelsfällen ist die Veranlagung gem. § 165 AO vorläufig durchzuführen ( BFH vom 25. 10. 1989 – BStBl. 1990 II S. 278).

Wegfall des negativen Kapitalkontos.

Der Gewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos – z. B. anläßlich des Ausscheidens des Gesellschafters oder der Aufgabe des Betriebs ( BFH vom 10. 11. 1980 – BStBl. 1981 II S. 164) – ist kein Gewinn aus einer Betriebsvermögensmehrung, sondern die rechtlich notwendige Folge aus früheren Verlustverrechnungen, die nachträglich zu korrigieren sind, wenn eine Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen entfällt ( BFH vom 25. 6. 1984 – BStBl. II S. 751).

Zeitliche Begrenzung der Beteiligung.

Die zeitliche Begrenzung der Beteiligung kann eine fehlende Gewinnerwartung bedingen ( BFH vom 10. 11. 1977 – BStBl. 1978 II S. 15).

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