Zu § 15 EStG
H 134
Allgemeines.
Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d. h. die Tätigkeit muß auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden (→ BFH vom 27. 9. 1988 – BStBl. 1989 II S. 414).
Freie Mitarbeit.
Vertraglich vereinbarte freie Mitarbeit kann Arbeitsverhältnis begründen (→ BFH vom 24. 7. 1992 – BStBl. 1993 II S. 155).
Generalagent.
1Bei den sog. Generalagenten kommt eine Aufteilung der Tätigkeit in eine Selbständige und in eine nichtselbständige Tätigkeit im allgemeinen nicht in Betracht. 2Im allgemeinen ist der Generalagent ein Gewerbetreibender, wenn er das Risiko seiner Tätigkeit trägt, ein Büro mit eigenen Angestellten unterhält, trotz der bestehenden Weisungsgebundenheit in der Gestaltung seines Büros und seiner Zeiteinteilung weitgehend frei ist, der Erfolg seiner Tätigkeit nicht unerheblich von seiner Tüchtigkeit und Initiative abhängt und ihn die Beteiligten selbst als Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer bezeichnen (→ BFH vom 3. 10. 1961 – BStBl. III S. 567). 3Dies gilt auch für Generalagenten eines Krankenversicherungsunternehmens (→ BFH vom 13. 4. 1967 – BStBl. III S. 398).
Gesamtbeurteilung.
1Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbständig oder nichtselbständig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. 2Es müssen die für oder gegen die Selbständigeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (→ BFH vom 12. 10. 1989 – BStBl. 1990 II S. 64 und vom 18. 1. 1991 – BStBl. II S. 409).
Handelsvertreter.
Ein Handelsvertreter ist auch dann selbständig tätig, wenn Betriebsvermögen nur in geringem Umfang vorhanden ist (→ BFH vom 31. 10. 1974 – BStBl. 1975 II S. 115 und Beschluß des BVerfG vom 25. 10. 1977 – BStBl. 1978 II S. 125).
Hausgewerbetreibender.
1Hausgewerbetreibender ist, „wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. 2Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Arbeitsmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt” (→ § 2 Abs. 2 HAG).
Heimarbeiter.
1Heimarbeiter ist, „wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. 2Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt” (→ § 2 Abs. 1 HAG).
Natürliche Personen.
Natürliche Personen können z. T. selbständig, z. T. nichtselbständig tätig sein (→ BFH vom 3. 7. 1991 – BStBl. II S. 802).
Nebentätigkeit.
Behandlung von Einnahmen eines selbständigen Gewerbetreibenden aus einer Nebentätigkeit → H 146 sowie R 68 LStR 2000.
Reisevertreter.
1Bei einem Reisevertreter ist im allgemeinen Selbständigkeit anzunehmen, wenn er die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB ausübt, d. h. Geschäfte für ein anderes Unternehmen vermittelt oder abschließt und ein geschäftliches Risiko trägt. 2Nichtselbständigkeit ist jedoch gegeben, wenn der Reisevertreter in das Unternehmen seines Auftraggebers derart eingegliedert ist, daß er dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. 3Ob eine derartige Unterordnung unter den geschäftlichen Willen des Auftraggebers vorliegt, richtet sich nach der von dem Reisevertreter tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Stellung gegenüber seinem Auftraggeber (→ BFH vom 16. 1. 1952 - BStBl. III S. 79). 4Der Annahme der Nichtselbständigkeit steht nicht ohne weiteres entgegen, daß die Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit vorgenommen wird. 5Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit eines Vertreters kommt es bei der Abwägung, ob sie für eine Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit spricht, darauf an, ob das Maß der Bewegungsfreiheit auf der eigenen Machtvollkommenheit des Vertreters beruht oder Ausfluß des Willens des Geschäftsherrn ist (→ BFH vom 7. 12. 1961 – BStBl. 1962 III S. 149).
Selbständigkeit.
– | von Bauhandwerkern bei nebenberuflicher „Schwarzarbeit” → BFH vom 21. 3. 1975 (BStBl. II S. 513), |
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– | eines früheren Berufssportlers, der wiederholt entgeltlich bei industriellen Werbeveranstaltungen mitwirkt → BFH vom 3. 11. 1982 (BStBl. 1983 II S. 182), |
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– | der Bezirksstellenleiter der Lotto- und Totounternehmen → BFH vom 4. 7. 1968 (BStBl. II S. 718), |
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– | eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Baubetreuungs-GmbH, der neben dieser Tätigkeit als Makler und Finanzierungsvermittler tätig ist → BFH vom 3. 8. 1989 (BStBl. II S. 572), |
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– | von Künstlern und verwandten Berufen → BMF vom 5. 10. 1990 (BStBl. I S. 638) und BFH vom 30. 5. 1996 (BStBl. II S. 493), |
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– | eines Rundfunkermittlers bei im wesentlichen selbst bestimmtem Umfang der Tätigkeit und bei weitgehend von der Eigeninitiative abhängiger Höhe der Einnahmen → BFH vom 2. 12. 1998 (BStBl. 1999 II S. 534), |
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– | eines Spitzensportlers bei öffentlich deutlich sichtbarer Benutzung bestimmter marktgängiger Erzeugnisse ohne Eingliederung in eine Werbeorganisation → BFH vom 19. 11. 1985 (BStBl. 1986 II S. 424). |
Versicherungsvertreter.
Selbständige Versicherungsvertreter üben auch dann eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn sie nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein dürfen (→ BFH vom 26. 10. 1977 – BStBl. 1978 II S. 137), → Generalagent.
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