ABGABENORDNUNG


Dritter Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I. Allgemeines

§ 92
Beweismittel

 1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
  2. Sachverständige zuziehen,
  3. den Augenschein einnehmen.
 ←  Zurück  →