ABGABENORDNUNG


Dritter Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt: Beteiligung am Verfahren

§ 78
Beteiligte

 Beteiligte sind

  1. Antragsteller und Antragsgegner,
  2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
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