ABGABENORDNUNG
Dritter Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt: Beteiligung am Verfahren
§ 78
Beteiligte
Beteiligte sind
- Antragsteller und Antragsgegner,
- diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.