ABGABENORDNUNG


Siebenter Teil. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 366
Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung

 1Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. 2§ 122 gilt entsprechend.

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