Siebenter Teil. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 366
Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung
1Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. 2§ 122 gilt entsprechend.
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