ABGABENORDNUNG


Siebenter Teil. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 364
Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

 Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlaß gibt, von Amts wegen mitzuteilen.

 ←  Zurück  →