ABGABENORDNUNG


Siebenter Teil. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 359
Beteiligte

 Beteiligte am Verfahren sind:

  1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
  2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
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