ABGABENORDNUNG


Siebenter Teil. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt: Zulässigkeit

§ 348
Ausschluß des Einspruchs

 Der Einspruch ist nicht statthaft

  1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
  2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
  3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
  4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
  5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.
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