ABGABENORDNUNG
Siebenter Teil. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt: Zulässigkeit
§ 348
Ausschluß des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
- gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
- gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.