Sechster Teil. Vollstreckung
Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 329
Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf fünfundzwanzigtausend Euro (bis 31. 12. 2001: fünfzigtausend Deutsche Mark) nicht übersteigen.
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