Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 29
Gefahr im Verzug
1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. 2Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
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